Schlagwort: Geschäftsordnung

  • Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder

    Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder

    Die Bayerische Gemeindeordnung (GO) regelt Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger. Ferner finden sich darin die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Gebietskörperschaften sowie zum Geschäftsgang in den kommunalen Gremien. In Artikel 45 GO ist u. a. festgelegt: (1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Der neu gewählte Schongauer Stadtrat hatte den Erlass der Geschäftsordnung am 7. Juli 2020 auf der Tagesordnung und stimmte in dieser Sitzung mehrheitlich (20:3) dem Antrag der ALS zu, das Akteneinsichtsrecht in §3 Abs. 5 der Geschäftsordnung folgendermaßen zu regeln:

    Stadtratsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.“

    Nach Auffassung der Verwaltung verstieß dieser Beschluss gegen Art. 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Bürgermeister Sluyterman wies darauf hin, dass er den Beschluss gemäß Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung beanstanden und ihn der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorlegen werde.

    Mit Schreiben vom 20.07.2020 gab die Rechtsaufsicht ihre Stellungnahme ab und bestätigte, dass in der Gemeindeordnung kein allgemeines Akteneinsichtsrecht für Stadträte geregelt sei, aber: „In der Geschäftsordnung kann ein Akteneinsichtsrecht zu Gunsten einzelner Stadtratsmitglieder zur Sitzungsvorbereitung eingeräumt werden sofern Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift des §3 Abs 5 Satz 2 der Geschäftsordnung ist daher zulässig. Wir empfehlen jedoch das Wort »Unterlagen« durch »entscheidungserhebliche Unterlagen« zu konkretisieren, entsprechend der Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetages.“

    Zur Erklärung:
    Die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetages ist nur als Hilfestellung bei der Erstellung einer Geschäftsordnung gedacht: „Selbstverständlich steht es jedem Gemeinderat frei, auch eigenständige Regelungen vorzusehen, solange dabei die Vorgaben der Ge-meindeordnung und der Rechtsprechung hierzu beachtet werden“, heißt es im Vorwort einer Mustersatzung.

    Obwohl die Rechtsaufsicht keine Rechtswidrigkeit feststellte und lediglich eine Konkretisierung empfahl, wurde in der Stadtratssitzung am 15. September die Beschlussfassung vom 07.07.2020 mit knapper Mehrheit (13:11 Stimmen) aufgehoben. Schade! Damit war das Recht auf ein allgemeines Akteneinsichtsrecht jedes einzelnen Stadtratsmitglieds leider wieder abgeschafft.

    Für Diskussion sorgte dann noch das Wort »entscheidungserheblich«.
    „Wer definiert, was entscheidungserheblich ist?“ Diese Frage stellte Nina Konstantin und plädierte dafür, diese Einschränkung wegzulassen, da es sich ja lediglich um eine Empfehlung der Rechtsaufsicht gehandelt habe.
    Gregor Schuppe fügte noch hinzu, die Formulierung ohne »entscheidungserheblich« habe nichts mit Misstrauen zu tun, meinte jedoch: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“

    Einstimmig sprach sich der Stadtrat schließlich dafür aus, dieses Wort wegzulassen und die Formulierung wie folgt in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

    Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 und 4 ausüben haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. (Anmerkung: Damit sind die verschiedenen Referenten gemeint) Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied das Recht zur Einsicht in Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werde. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.“

    Laut Verwaltung muss diese Formulierung allerdings nochmals der Rechtsaufsicht vorgelegt werden.

    Nina Konstantin

    Hierzu auch ein Leitsatz aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München:
    VG München, Urteil v. 12.12.2018 – M 7 K 18.452

    Titel: Zum Akteneinsichtsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglied
    Normenketten: BayGO Art. 45, Art. 46, Art. 48 Abs. 1 S. 1, Art. 102 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1

    Geschäftsordnung Gemeinderat § 3 Abs. 5
    Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann dem Gemeinderat oder einzelnen Gemeinderatsmitgliedern weitergehende als in der Gemeindeordnung zugewiesene individuelle Informationszugangsrechte einräumen, sofern dadurch nicht die in Art. 37 BayGO festgelegten gesetzlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters eingeschränkt werden.

  • Endlich ein Recht auf Informationen!

    Der Schongauer Stadtrat hat eine neue Geschäftsordnung

    Wie zu Beginn jeder Amtsperiode gab sich der Schongauer Stadtrat eine neue Geschäftsordnung. Außer zahlreichen rein redaktionellen Änderungen gab es auch inhaltliche Änderungen. Neben einer Verlängerung der Ladungsfrist sorgte vor allem ein Antrag der ALS auf Zugang zu wichtigen Informationen für die Stadträte.
    Bisher war es nämlich so, dass Stadträte der Stadt Schongau kein verbrieftes Recht hatten, Dokumente und Informationen der Verwaltung einzusehen. Im Einzelfall wurden diese Informationen zwar zur Verfügung gestellt, dies jedoch aus reinem Goodwill der Stadtverwaltung. Man muss sich das mal klar vor Augen führen: Die Stadträte mussten über Sachverhalte entscheiden, ohne im Extremfall die erforderlichen Hintergrundinformationen zu kennen. Diesen untragbaren Zustand wollte die ALS mit der neuen Geschäftsordnung beenden.
    Der letzte von mehreren Versuchen dies zu ändern, wurde vom alten Stadtrat vor 6 Jahren mit klarer Mehrheit abgelehnt. Auch das muss man sich noch mal klarmachen: Die große Mehrheit der Stadträte stimmte dagegen, wichtige Informationen bekommen zu können!

    In der Sitzung am 7. Juli 2020 trug Nina Konstantin den Antrag der ALS vor. Aus der Abhängigkeit vom guten Willen der Verwaltung solle endlich ein verbrieftes Recht werden. Für die CSU meinte Michael Eberle, er stehe voll hinter dem Antrag der ALS. Wenn der Stadtrat die Entscheidungen treffe, müsse er auch jederzeit Zugang zu allen Informationen haben.
    Dr. Friedrich Zeller (SPD, ehemaliger Chef der Schongauer Verwaltung) entgegnete, aus diesem Recht auf Information könne schnell eine gefühlte Pflicht dazu entstehen. Er appelliert an die Räte, den Antrag abzulehnen. Wer habe schon das Fachwissen und die Zeit, sich die nötigen Informationen zu besorgen?
    Gregor Schuppe (ALS) erwiderte, dass jeder Stadtrat, der auf ein Recht zur Information bewusst verzichte, ein sehr eigentümliches Verständnis seines Mandats habe. Er rief zur Zustimmung auf.

    In der Abstimmung stimmten der Bürgermeister und drei Räte der SPD (Zeller, Schwarz, Majaru) gegen das Recht auf Information. Die zwanzig weiteren anwesenden Stadträte stimmten für den Antrag der ALS.
    Damit können sich die Schongauer Stadträte nun erstmals alle Informationen beschaffen, die sie als Grundlage ihrer Entscheidungen brauchen.

    Aus Sicht der ALS ist das ein großer Sieg für die von so vielen vor der Wahl beschworene Transparenz. Ein Nebenaspekt ist sicher auch, dass die Mitarbeiter der Verwaltung nun in dem Wissen arbeiten, dass ihre Dokumente jederzeit von den Stadträten eingesehen werden können.

    Die ALS ist nun bereits in Gesprächen, um noch einen Schritt weiterzugehen: Die Einführung einer Informationsfreiheitssatzung gäbe jedem Schongauer Bürger das Recht, ohne Angaben von Gründen Unterlagen der Verwaltung einzusehen. Ob Schongau schon so weit ist?

    Gregor Schuppe

  • ALS beantragt Akteneinsichtsrecht für alle Stadträte

    Jedes Mitglied des Stadtrates soll ein Recht zur Einsicht in die Akten der Stadtverwaltung bekommen. Das Innenministerium sieht die Aufnahme eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts in die Geschäftsordnung nicht mehr als rechtswidrig an.

    Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung: II. Stadtratsmitglieder § 3 (5)

    Die Fraktion der Alternativen Liste schlägt vor, den § 3 (5) durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
    „Jedem Mitglied des Stadtrats wird durch die Stadtverwaltung Auskunft erteilt und Einsicht in die Akten gewährt. Um eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, sind der Tagesordnung die in der Verwaltung vorliegenden sitzungsrelevanten Unterlagen beizufügen.“
    Begründung:
    Stadtratsmitglieder, die keinen individuellen Anspruch auf Information besitzen, geraten in eine unauflösbare Pflichten-Kollision. Einerseits sind sie zur gewissenhaften Amtsführung, zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Abstimmung verpflichtet, wobei die Stimmenthaltung unzulässig ist. Andererseits wird ihnen verwehrt, Einsicht in die Akten der Verwaltung zu nehmen, was jedoch für eine gewissenhafte Vorbereitung erforderlich wäre. Der Hinweis auf Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte steht dem hier beantragten Recht auf Akteneinsicht in keiner Weise entgegen und ist entbehrlich, da die Ratsmitglieder ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Art. 20 – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht – Abs. 2 GO). Eine Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenbereiche von Referenten schafft im Stadtrat nach unserer Auffassung Bevorzugte und Benachteiligte, wirkt also diskriminierend und ist somit eine Regelung mit zweierlei Maß.
    Im Übrigen wird die Aufnahme des allgemeinen Akteneinsichtsrechts in die Geschäftsordnung vom Innenministerium (siehe Anhang 1) sowie von Staatsminister Joachim Herrmann (siehe Anhang 2) nicht mehr als rechtswidrig angesehen.

    Anhang 1)
    Bayerisches Staatsministerium des Innern
    Kurzmitteilung
    München, 3. Mai 2011
    Betreff: Vollzug der Gemeindeordnung: Einführung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts für Stadtratsmitglieder durch Geschäftsordnung
    Anlagen: 1 IMS vom 12.04.2011, Nr. IB1-1411,1-31, in Kopie
    Plenarprotokoll 16/63 v. 15.12.2010 (Auszug)
    x Kenntnisnahme (und zum Verbleib)
    Schreiben vom 12.04.2011
    Vollzug der Gemeindeordnung: Einführung eines allgemeinen Akteneinsichtsrechts für Stadtratsmitglieder durch Geschäftsordnung
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wie Sie dem von Ihnen übermittelten Plenarprotokoll 16/63 vom 15.12.2010 des Bayerischen Landtags entnehmen können, hält das Innenministerium seine bisherige Auffassung, dass durch Geschäftsordnung einzelnen Gemeinderatsmitgliedern oder Kreisräten kein generelles Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden kann, nicht mehr aufrecht.
    Die Regierung und das Landratsamt erhalten Abdruck.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Wegmann
    Ltd. Ministerialrat

    Anhang 2)
    Aus dem Plenarprotokoll 16/63 v. 15.12.2010
    Susanna Tausendfreund (GRÜNE): „(…) Wir haben vor Ort immer wieder Anträge gestellt, in die Geschäftsordnung aufzunehmen, dass die einzelnen Gemeinderatsmitglieder und Kreistagsmitglieder generell Akteneinsicht bekommen können. (…) Das Innenministerium hat aber immer wieder die Auskunft gegeben, (…) diese Regelung sei rechtlich nicht zulässig.“ … Auf nochmalige Nachfrage bekommt sie dann vom Staatsminister des Innern Joachim Herrmann folgende Antwort: „Das entscheidet der Stadtrat, der Gemeinderat oder der Kreistag.“