Schlagwort: Transparenz

  • Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder

    Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder

    Die Bayerische Gemeindeordnung (GO) regelt Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger. Ferner finden sich darin die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Gebietskörperschaften sowie zum Geschäftsgang in den kommunalen Gremien. In Artikel 45 GO ist u. a. festgelegt: (1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Der neu gewählte Schongauer Stadtrat hatte den Erlass der Geschäftsordnung am 7. Juli 2020 auf der Tagesordnung und stimmte in dieser Sitzung mehrheitlich (20:3) dem Antrag der ALS zu, das Akteneinsichtsrecht in §3 Abs. 5 der Geschäftsordnung folgendermaßen zu regeln:

    Stadtratsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.“

    Nach Auffassung der Verwaltung verstieß dieser Beschluss gegen Art. 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Bürgermeister Sluyterman wies darauf hin, dass er den Beschluss gemäß Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung beanstanden und ihn der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorlegen werde.

    Mit Schreiben vom 20.07.2020 gab die Rechtsaufsicht ihre Stellungnahme ab und bestätigte, dass in der Gemeindeordnung kein allgemeines Akteneinsichtsrecht für Stadträte geregelt sei, aber: „In der Geschäftsordnung kann ein Akteneinsichtsrecht zu Gunsten einzelner Stadtratsmitglieder zur Sitzungsvorbereitung eingeräumt werden sofern Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift des §3 Abs 5 Satz 2 der Geschäftsordnung ist daher zulässig. Wir empfehlen jedoch das Wort »Unterlagen« durch »entscheidungserhebliche Unterlagen« zu konkretisieren, entsprechend der Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetages.“

    Zur Erklärung:
    Die Mustergeschäftsordnung des Bayer. Gemeindetages ist nur als Hilfestellung bei der Erstellung einer Geschäftsordnung gedacht: „Selbstverständlich steht es jedem Gemeinderat frei, auch eigenständige Regelungen vorzusehen, solange dabei die Vorgaben der Ge-meindeordnung und der Rechtsprechung hierzu beachtet werden“, heißt es im Vorwort einer Mustersatzung.

    Obwohl die Rechtsaufsicht keine Rechtswidrigkeit feststellte und lediglich eine Konkretisierung empfahl, wurde in der Stadtratssitzung am 15. September die Beschlussfassung vom 07.07.2020 mit knapper Mehrheit (13:11 Stimmen) aufgehoben. Schade! Damit war das Recht auf ein allgemeines Akteneinsichtsrecht jedes einzelnen Stadtratsmitglieds leider wieder abgeschafft.

    Für Diskussion sorgte dann noch das Wort »entscheidungserheblich«.
    „Wer definiert, was entscheidungserheblich ist?“ Diese Frage stellte Nina Konstantin und plädierte dafür, diese Einschränkung wegzulassen, da es sich ja lediglich um eine Empfehlung der Rechtsaufsicht gehandelt habe.
    Gregor Schuppe fügte noch hinzu, die Formulierung ohne »entscheidungserheblich« habe nichts mit Misstrauen zu tun, meinte jedoch: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“

    Einstimmig sprach sich der Stadtrat schließlich dafür aus, dieses Wort wegzulassen und die Formulierung wie folgt in die Geschäftsordnung aufzunehmen.

    Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 und 4 ausüben haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. (Anmerkung: Damit sind die verschiedenen Referenten gemeint) Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied das Recht zur Einsicht in Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werde. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.“

    Laut Verwaltung muss diese Formulierung allerdings nochmals der Rechtsaufsicht vorgelegt werden.

    Nina Konstantin

    Hierzu auch ein Leitsatz aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München:
    VG München, Urteil v. 12.12.2018 – M 7 K 18.452

    Titel: Zum Akteneinsichtsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglied
    Normenketten: BayGO Art. 45, Art. 46, Art. 48 Abs. 1 S. 1, Art. 102 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1

    Geschäftsordnung Gemeinderat § 3 Abs. 5
    Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann dem Gemeinderat oder einzelnen Gemeinderatsmitgliedern weitergehende als in der Gemeindeordnung zugewiesene individuelle Informationszugangsrechte einräumen, sofern dadurch nicht die in Art. 37 BayGO festgelegten gesetzlichen Befugnisse des ersten Bürgermeisters eingeschränkt werden.

  • CSU, SPD und UWV wollen kein allgemeines Akteneinsichtsrecht für Stadtratsmitglieder

    Bürgermeister Sluyterman griff in der letzten Sitzung auf üble Verfahrensweisen zurück und versuchte Ratsmitglieder, die nicht seine Auffassung vertraten, mit fragwürdigen Methoden auszubremsen. Hier zunächst unser Antrag zur Geschäftsordnung, der in der September-Sitzung behandelt wurde:
    „Jedem Mitglied des Stadtrats wird durch die Stadtverwaltung Auskunft erteilt und Einsicht in die Akten gewährt. Um eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, sind der Tagesordnung die in der Verwaltung vorliegenden entscheidungserheblichen bzw. sitzungsrelevanten Unterlagen beizufügen.“
    Nicht zuletzt aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des Innenministeriums sollte endlich erreicht werden, allen Mitgliedern – und nicht nur denen mit Sonderstatus – das Recht auf Einsicht in die Akten der Stadtverwaltung zu gewähren. Aber es kam anders. Nur die 5 Ratsmitglieder der Alternativen Liste stimmten für das generelle Einsichtsrecht. Alle anwesenden Mitglieder der anderen drei Fraktionen stimmten dagegen. Dabei waren wir schon einmal weiter. Im Februar 2012, als wir die Informationsfreiheit nicht nur für Ratsmitglieder, sondern auch für alle Schongauer Bürger einführen wollten, stimmten immerhin 11 Ratsmitglieder für eine Informationsfreiheitssatzung, 12 waren dagegen. Jetzt wollten nicht einmal mehr die Mitglieder aus SPD und UWV, die damals mit uns gestimmt haben, das Recht auf Einsicht in die Akten der Stadtverwaltung für sich in Anspruch nehmen. Dieser Sinneswandel ist nicht nachvollziehbar.

    Was sich künftig ändern muss

    Diese Sitzung hat gezeigt, dass wir wieder in die alten Muster von anno dazumal zurückfallen. Als einzige Fraktion haben wir unseren Antrag zur Geschäftsordnung schriftlich formuliert und termingerecht vorgelegt. SPD und CSU haben nichts vorgelegt. Die Stadträte Dr. Zeller (SPD) und Eberle (CSU) durften dennoch ihre Vorschläge mündlich vorbringen und brauchten sich offensichtlich um Schriftform und Abgabetermin nicht zu kümmern. Unser Antrag wurde zwar in der Tagesordnung erwähnt, aber inhaltlich nicht konkretisiert. Das heißt: Man konnte aus der Tagesordnung nicht entnehmen, dass es um »Akteneinsicht« ging. Die Anträge der Werbegemeinschaft zum »Adventskalender« und der Arbeitsgruppe »Schongau belebt« (WLAN Hotspot) waren inhaltlich konkretisiert und als Anlage dabei. Unser Antrag zur Akteneinsicht und das an den Bürgermeister übermittelte Schreiben des Innenministeriums wurden jedoch der Tagesordnung – so wie sonst immer üblich – nicht beigelegt. Diese intransparente Verfahrensweise kann nicht toleriert werden.

    Rückblick: Wie vor 20 Jahren …

    Wie vor 20 Jahren müssen wir wieder die Praxis der Antragsbehandlung beanstanden. Damals habe ich trotz CSU-Herrschaft von der Rechtsaufsichtsbehörde Recht bekommen. Da heißt es schwarz auf weiß: „Auch wenn eine vollinhaltliche Wiedergabe des Antragstextes in der Tagesordnung nicht erforderlich ist, muss sich zumindest stichwortartig aus der gewählten Formulierung die Thematik erschließen lassen.“ – Wie vor 20 Jahren gibt es sie wieder, die ungleiche Behandlung der Ratsmitglieder. Dass Dr. Zeller (SPD) jederzeit ausschweifend reden und ohne Ermahnung mit unsäglichen Kommentaren („Kollege Müller will ja die ganzen Akten der Stadtverwaltung durchlesen.“) versuchen darf, einen Antrag lächerlich zu machen, ist alles andere als ein Fortschritt. Über die »Diskussionskultur« im Stadtrat schreibt auch Christoph Peters in seinem Kommentar »Nachtarbeit« (Kreisbote vom 27.09.2014) in Bezug auf die umfangreiche Tagesordnung: „Kein Wunder, dass Bürgermeister Sluyterman zuvor bei jedem längeren Statement unruhig auf seinem Stuhl hin und her gerutscht war und den Rednern teils in die Parade gefahren war.“ Das Wort »teils« ist hier das wichtigste, weil der Bürgermeister nicht bei jedem Redner unruhig wird und in die Parade fährt. Bis demnächst!
    Sigi Müller